Der Pflegepauschbetrag ist eine steuerliche Erleichterung für Personen, die pflegebedürftige Menschen unentgeltlich zu Hause betreuen. Seit 2021 können pflegende Angehörige diesen Pauschbetrag in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen, ohne dass sie die tatsächlichen Kosten nachweisen müssen.
Voraussetzungen:
Pflegegrad der betreuten Person: Der Pauschbetrag ist abhängig vom Pflegegrad der gepflegten Person. Ab Pflegegrad 2 beträgt der Pauschbetrag 600 €, bei Pflegegrad 3 sind es 1.100 €, und bei Pflegegrad 4 oder 5 beträgt er 1.800 € jährlich.
Pflegeort: Die Pflege muss im häuslichen Umfeld stattfinden, entweder in der Wohnung der pflegebedürftigen Person oder in der eigenen Wohnung des Pflegenden.
Unentgeltlichkeit: Die Pflege darf keine Gegenleistung erhalten.
Steuerliche Geltendmachung: Der Pauschbetrag wird in der Steuererklärung in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen / Pauschbeträge“ eingetragen. Ein Nachweis über die Pflegebedürftigkeit ist in der Regel nicht erforderlich.
Hinweis: Der Pflegepauschbetrag ist eine pauschale Steuervergünstigung und wird unabhängig von den tatsächlichen Kosten gewährt. Es ist nicht erforderlich, Belege für entstandene Kosten vorzulegen.
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