In Deutschland sind Selbstständige grundsätzlich nicht automatisch sozialversicherungspflichtig, da sie nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Allerdings gibt es bestimmte Gruppen von Selbstständigen, für die eine Pflicht zur Sozialversicherung besteht. Die gesetzlichen Grundlagen dafür finden sich in verschiedenen Sozialgesetzbüchern (SGB).
Rentenversicherungspflicht (§ 2 SGB VI)
Einige Selbstständige unterliegen der Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung, darunter:
Handwerker*innen mit zulassungspflichtigem Handwerk
(z. B. Maurer*innen, Bäcker*innen)
Lehrkräfte, Erzieher*innen, Pflegekräfte sowie Künstler*innen
und Publizist*innen
Selbstständige mit nur einem Auftraggeber und ohne sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter*innen
Diese Gruppen sind verpflichtet, sich bei der Deutschen Rentenversicherung anzumelden und Beiträge zu zahlen.
Kranken- und Pflegeversicherung
Selbstständige sind nicht automatisch gesetzlich krankenversichert, sondern müssen sich entweder freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse (§ 9 SGB V) oder privat krankenversichern (§ 193 VVG – Versicherungsvertragsgesetz). In der gesetzlichen Krankenkasse gilt eine Mindestbemessungsgrundlage, sodass auch bei geringen Einnahmen ein Mindestbeitrag zu zahlen ist.
Arbeitslosenversicherung (§ 28a SGB III)
Selbstständige können sich freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern, sofern sie zuvor in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis standen (§ 28a SGB III).
Unfallversicherung (§ 2 SGB VII)
Bestimmte Berufsgruppen, wie Handwerker*innen oder Künstler*innen, sind pflichtversichert. Andere Selbstständige können sich freiwillig bei der Berufsgenossenschaft versichern.
Fazit
Zusammenfassend besteht für die meisten Selbstständigen keine generelle Sozialversicherungspflicht, mit Ausnahme bestimmter Berufsgruppen, die insbesondere in der Rentenversicherung pflichtversichert sind.
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