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Rentenversicherungspflicht für Selbstständige nach § 2 SGB VI

Rentenversicherungspflicht für Selbstständige nach § 2 SGB VI

Wichtige Infos zu Rentenversicherungspflicht und Befreiungsmöglichkeiten

Diese Woche aktualisiert
Abbildung: Rentenversicherung

Rentenversicherungspflicht für Selbstständige (§ 2 SGB VI)

Grundsätzlich sind Selbstständige in Deutschland nicht automatisch in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Allerdings sieht das Sechste Sozialgesetzbuch (SGB VI) für bestimmte Berufsgruppen eine Pflichtmitgliedschaft vor.

1. Pflichtversicherte Selbstständige nach § 2 SGB VI

Kraft Gesetzes sind u.a. folgende Gruppen von Selbstständigen rentenversicherungspflichtig:

  • Lehrer*innen und Erzieher*innen, die keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmerinnen beschäftigen, z. B. private Musiklehrer*innen, Nachhilfelehrer*innen, Yogalehrer*innen oder Coaches

  • Selbstständige Pflegekräfte, die keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer*innen beschäftigen

  • Künstler*innen und Publizist*innen über die Künstlersozialkasse (KSK)

  • Handwerker*innen unter bestimmten Voraussetzungen

  • Selbstständige, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und die keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer*innen beschäftigen; in der Praxis fallen darunter oft IT-Berater*innen, Programmierer*innen oder andere Solo-Selbstständige

    • Im Wesentlichen = mind. ⅚ der Betriebseinnahmen von einem Auftraggeber/einer Auftragberin.

    • Grundsätzlich keine Dauerhaftigkeit der Tätigkeit, wenn die Begrenzung innerhalb eines Jahres liegt und keine begründete Aussicht auf eine Verlängerung besteht.

(Scheinselbstständige sind keine Selbstständigen, sondern Angestellte; sie fallen nicht unter § 2 SGB VI, sondern unter § 7 SGB IV)


2. Befreiungsmöglichkeiten

Unter bestimmten Voraussetzungen können sich Selbstständige*r von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen:

  • Handwerker*innen nach 18 Jahren Pflichtversicherung

  • Selbstständige mit berufsständischer Versorgung

    (z. B. Ärzt*innen, Rechtsanwält*innen, Architekt*innen)

  • Nachweis einer vergleichbaren Altersvorsorge

    (diese Regelung wird jedoch nicht einheitlich anerkannt)

  • Existenzgründer*innen für die Dauer von 3 Jahren

    bei rechtzeitiger Antragstellung, sonst Verkürzung des Befreiungszeitraums


3. Beitragshöhe und Zahlung

  • Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung orientieren sich am aktuellen Beitragssatz (2024: 18,6 % des Einkommens).

  • Es gibt eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (2024: ca. 1.300 € pro Monat), sodass auch Selbstständige mit geringen Einkünften mindestens einen bestimmten Mindestbeitrag zahlen müssen.


4. Freiwillige Rentenversicherung für Selbstständige

Selbstständige, die nicht unter die Pflichtversicherung fallen, können freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen.


Fazit

Zusammenfassend ist die Rentenversicherungspflicht für Selbstständige nicht pauschal gegeben, betrifft aber bestimmte Berufsgruppen gesetzlich. Es gibt jedoch sowohl Befreiungsmöglichkeiten als auch die Möglichkeit zur freiwilligen Einzahlung, um die eigene Altersvorsorge abzusichern.


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