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Freiberufler*innen oder Gewerbetreibende?

Freiberufler*innen oder Gewerbetreibende?

Rechtsform wählen: Damit triffst du die richtige Entscheidung

Vor über einer Woche aktualisiert

Hast du Fragen zur Abgrenzung? Wir klären sie gerne in einem Gespräch!

Warum ist die Abgrenzung wichtig?

Die Unterscheidung zwischen Freiberufler*innen und Gewerbetreibende hat sowohl steuerliche als auch rechtliche Konsequenzen. Während Freiberufler*innen von der Gewerbesteuer befreit sind und eine vereinfachte Buchführung/Gewinnermittlung nutzen können, unterliegen Gewerbetreibende der Gewerbesteuer und – ab einer bestimmten Umsatz- bzw. Gewinngröße – der Pflicht zur doppelten Buchführung.

Grafik: Freiberufler*innen versus Gewerbetreibende*r

Wer zählt zu den Freiberufler*innen?

Freiberufler*innen sind Personen, die aufgrund ihrer besonderen Qualifikation oder kreativen Tätigkeit Dienstleistungen erbringen. Typische Freiberufler*innen sind:

  • Ärzt*innen, Zahnärzt*innen, Heilpraktiker*innen

  • Ingenieur*innen, Architekt*innen

  • Journalist*innen, Schriftsteller*innen, Übersetzer*innen

  • Beratende Betriebswirt*innen

Wichtig:

Eine Einzelfallprüfung ist erforderlich, wenn eine Tätigkeit nicht explizit im Gesetz genannt ist. Das ist häufig bei modernen Berufen wie Softwareentwickler*innen, Motion Designer*innen, Webdesigner*innen, Produktmanager*innen oder HR-Consultants der Fall. Entscheidend sind die persönliche Qualifikation, die Prägung der Tätigkeit sowie der Grad der Eigenverantwortlichkeit.


Wer zählt zu den Gewerbetreibenden?

Gewerbetreibende sind Unternehmerinnen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausüben. Neben den “Klassikern” Händler*innen und Handwerker*innen zählen dazu:

  • Dienstleister*innen, die nicht unter die o.g. freiberuflichen Tätigkeiten fallen

  • Vermittler*innen wie z. B. Makler*innen, Handelsvertreter*innen

  • Coaches

Wesentliche Unterschiede auf einen Blick

Merkmal

Freiberufler*innen

Gewerbetreibende

Gewerbesteuerpflicht

Nein (außer bei Kapitalgesellschaften)

Ja, abhängig von Standort und Freibeträgen

Buchführungspflicht

Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)

Ab 800.000 € Umsatz oder 80.000 € Gewinn doppelte Buchführung

Anmeldung

Finanzamt (steuerliche Erfassung)

Gewerbeamt (Gewerbeanmeldung)

Kammerpflicht

Teilweise (z. B. Ärztekammer, Architektenkammer)

IHK oder Handwerkskammer

Übergangs- und Mischfälle

In der Praxis gibt es Fälle, in denen die Abgrenzung nicht eindeutig ist. Beispielsweise kann einen IT-Berater*in als Freiberufler*in gelten, während einer IT-Unternehmerin mit einem Team von Programmierer*innen als Gewerbetreibende*r eingestuft wird. Mischbetriebe, die sowohl freiberufliche als auch gewerbliche Elemente aufweisen, müssen steuerlich sauber getrennt werden, da der gewerbliche Teil der Gewerbesteuer unterliegt.


Fazit

Die richtige Einordnung ist essenziell, um steuerliche Vorteile zu nutzen und unnötige Gewerbesteuerzahlungen zu vermeiden. Eine individuelle Beratung durch einen Steuerexpert*in hilft, rechtliche Fallstricke zu vermeiden und von der günstigsten Einstufung zu profitieren.


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