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Rechnungsstellung an Kunden im Drittland

Was du wissen solltest

Diese Woche aktualisiert
Rechnungsstellung an Kunden im Drittland

Rechnungsstellung an Kunden im Drittland

Wenn du mit deinem in Deutschland ansässigen Unternehmen Leistungen an Kund*innen in Drittländern erbringst, gelten besondere umsatzsteuerliche Regeln. Entscheidend ist vor allem, wo der Leistungsort liegt und ob dein Kunde Unternehmer oder Privatperson ist.

Ein Drittland ist jeder Staat außerhalb der Europäischen Union, zum Beispiel die Schweiz, die USA oder Großbritannien.


Grundsatz: Deutsches Umsatzsteuerrecht ist maßgeblich

Ist dein Unternehmen in Deutschland ansässig, richtet sich deine Rechnungsstellung grundsätzlich nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz (UStG).

Für die steuerliche Beurteilung sind insbesondere diese Punkte entscheidend:

  • der Ort der Leistung

  • der Sitz deines Kunden

  • ob du eine Ware lieferst oder eine sonstige Leistung erbringst

  • ob dein Kunde Unternehmer (B2B) oder Privatperson (B2C) ist

Der Leistungsort bestimmt, ob deutsche Umsatzsteuer anfällt oder nicht.


Rechnungen an Unternehmen im Drittland (B2B)

Erbringst du eine sonstige Leistung an ein Unternehmen im Drittland, gilt grundsätzlich (§ 3a Abs. 2 UStG):

  • Der Leistungsort liegt am Sitz des Leistungsempfängers

  • Die Leistung ist in Deutschland nicht steuerbar

  • Es fällt keine deutsche Umsatzsteuer an

  • Du stellst eine Netto-Rechnung aus

Typischer Hinweis auf der Rechnung:

„Die Leistung ist in Deutschland nicht steuerbar.“

Ein gesetzlich vorgeschriebener Wortlaut existiert nicht, ein entsprechender Hinweis wird jedoch empfohlen.

Wichtig: Dein Kunde muss ein Unternehmen sein. Du solltest dies durch geeignete Unterlagen nachweisen können.


Rechnungen an Privatpersonen im Drittland (B2C)

Wenn du sonstige Leistungen an Privatpersonen erbringst, gilt eine andere Grundregel als bei Leistungen an Unternehmen. Entscheidend ist in diesem Fall nicht, wo deine Kundin oder dein Kunde lebt, sondern wo dein eigenes Unternehmen ansässig ist.

Grundregel (§ 3a Abs. 1 UStG)

Der Leistungsort liegt grundsätzlich dort, wo dein Unternehmen ansässig ist.

Ist dein Unternehmen in Deutschland ansässig:

  • liegt der Leistungsort in Deutschland

  • die Leistung ist in Deutschland steuerbar

  • die Leistung unterliegt grundsätzlich der deutschen Umsatzsteuer

Das bedeutet:


​Sonstige Leistungen an Privatpersonen sind im Regelfall in Deutschland umsatzsteuerpflichtig – auch wenn der Kunde im Drittland sitzt.


Ausnahmen: Leistungsort kann sich ins Drittland verlagern

Es gibt gesetzliche Ausnahmen, bei denen sich der Leistungsort abweichend bestimmt, zum Beispiel bei:

  • Grundstücksleistungen

  • kurzfristiger Vermietung von Beförderungsmitteln

  • Restaurationsleistungen

  • Eintrittsberechtigungen zu Veranstaltungen

  • bestimmten elektronischen Leistungen

  • sogenannten Katalogleistungen (§ 3a Abs. 4 UStG)

Liegt der Leistungsort nach diesen Vorschriften im Drittland, ist die Leistung in Deutschland:

  • nicht steuerbar

  • und damit nicht umsatzsteuerpflichtig

Nur wenn eine solche Ausnahme greift und der Leistungsort tatsächlich im Drittland liegt, entfällt die deutsche Umsatzsteuer. In diesen Fällen ist in der Regel die ausländische Umsatzsteuer auszuweisen und in das jeweilige Land abzuführen.


Warenlieferungen ins Drittland (Export)

Lieferungen von Waren in ein Drittland sind in der Regel steuerfrei (§ 4 Nr. 1a UStG), wenn die Voraussetzungen einer Ausfuhrlieferung erfüllt sind.

Voraussetzung ist insbesondere ein ordnungsgemäßer Ausfuhrnachweis.

In diesem Fall:

  • stellst du eine Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer aus

  • die Lieferung ist steuerfrei

Typischer Hinweis:

„Steuerfreie Ausfuhrlieferung gemäß § 4 Nr. 1a UStG.“


Pflichtangaben auf deiner Rechnung

Auch bei Rechnungen in Drittländer musst du die Pflichtangaben nach deutschem Umsatzsteuerrecht einhalten.

Deine Rechnung muss enthalten:

  • deinen vollständigen Namen und deine Anschrift

  • deine Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID

  • Name und Anschrift deines Kunden

  • Rechnungsdatum

  • fortlaufende Rechnungsnummer

  • Beschreibung der Leistung oder Ware

  • Rechnungsbetrag

  • Hinweis auf Steuerfreiheit oder Nichtsteuerbarkeit (falls zutreffend)

Wichtig: Wenn die Leistung nicht steuerbar oder steuerfrei ist, darfst du keine deutsche Umsatzsteuer ausweisen.


Beispiel: Beratungsleistung an ein Unternehmen in den USA

Du erbringst eine Beratungsleistung für ein Unternehmen in den USA.

Deine Rechnung enthält zum Beispiel:

  • Nettobetrag: 5.000 €

  • Umsatzsteuer: 0 €

  • Hinweis: „Die Leistung ist in Deutschland nicht steuerbar.“


Nachweispflichten beachten

Du musst nachweisen können, dass dein Kunde im Drittland ansässig ist.

Geeignete Nachweise sind zum Beispiel:

  • Rechnungsanschrift

  • Unternehmensnachweise

  • Vertragsunterlagen

  • geschäftliche Korrespondenz

Bei Warenexporten zusätzlich:

  • Ausfuhrnachweise

  • Versandunterlagen

  • Zolldokumente

Diese Unterlagen musst du aufbewahren.


Zusammenfassung

  • Es gilt grundsätzlich deutsches Umsatzsteuerrecht

  • B2B-Leistungen an Kunden im Drittland sind meist nicht steuerbar in Deutschland.

  • B2C-Leistungen sind im Regelfall in Deutschland steuerpflichtig

  • Nur wenn eine gesetzliche Ausnahme greift, entfällt die deutsche Umsatzsteuer

  • Warenexporte sind in der Regel steuerfrei bei entsprechendem Nachweis

  • Rechnungen müssen alle Pflichtangaben enthalten

  • Nachweise über den Drittlandsbezug sind erforderlich


Unsere Empfehlung: Einzelfallprüfung

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen in Drittländer hängt stark von der konkreten Art der Leistung und davon ab, ob dein Kunde ein Geschäftspartner oder eine Privatperson ist. Bereits kleine Unterschiede können zu einer anderen steuerlichen Beurteilung führen.

Im Zweifelsfall empfehlen wir unseren Mandant*innen daher immer eine individuelle steuerliche Prüfung sowie die frühzeitige Rücksprache mit uns als Steuerberatung.


Häufige Fragen

Beeinflusst der Ort der Rechnungsstellung die deutsche Umsatzsteuer?

Nein. Entscheidend sind das deutsche Umsatzsteuerrecht, der Leistungsort und der Unternehmerstatus – nicht der Ort, an dem die Rechnung erstellt wird.

Muss ein Drittlandsstandort auf der Rechnung genannt werden?

Nein. Relevant ist die Anschrift des leistenden Unternehmens.

Sind elektronische Rechnungen aus Drittländern zulässig?

Ja. Voraussetzung ist, dass die Anforderungen an Echtheit der Herkunft, Unversehrtheit des Inhalts und Lesbarkeit erfüllt sind.


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