Zum Hauptinhalt springen

Wann muss die Steuererklärung abgegeben werden?

Steuer-Ratgeber: Fristen, Steuererklärung & Abgabe.

Diese Woche aktualisiert
Banner: Steuererklärung: Abgabefrist.

Selbstständige sind verpflichtet, jährlich Steuererklärungen (Einkommensteuer, ggf. Gewerbesteuer, ggf. Umsatzsteuer) abzugeben.

Mache deine Steuererklärungen mit uns, um von einer späteren Frist zu profitieren.

Fall

Beschreibung

Abgabefrist

A

Selbstabgabe der Steuererklärungen

7 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, bis zum 31. Juli des Folgejahres

B

Abgabe durch die smarta Steuerberatung in Mandatsvollmacht

Letzter Tag des Monats Februar im zweiten Kalenderjahr nach dem Besteuerungszeitraum

Hinweis zu den Abgabefristen

Aufgrund der Auswirkungen von Covid-19 wurden die Abgabefristen für mehrere Steuerjahre verlängert. Diese Sonderregelung läuft aus – ab dem Steuerjahr 2026 gelten wieder die regulären Fristen.

Wenn du deine Steuererklärung selbst erstellst:

  • 2023: bis 02.09.2024

  • 2024: bis 31.07.2025

  • 2025: bis 31.07.2026

Ab Rückkehr zu den regulären Fristen (ohne Covid-Verlängerung):

  • 2026: bis 31.07.2027

  • 2027: bis 31.07.2028

  • 2028: bis 31.07.2029


Wenn wir als dein bevollmächtigter Steuerberater die Abgabe übernehmen:

Damit wir die Fristen einhalten können, ist es wichtig, dass du deine Daten rechtzeitig in unserer Web-App vervollständigst. Die konkrete Frist für deine Dateneingabe findest du direkt dort.

Verlängerte Fristen aufgrund von Covid-19 (bis einschließlich 2025):

  • 2023: bis 02.06.2025

  • 2024: bis 30.04.2026

  • 2025: bis 01.03.2027

Ab Rückkehr zu den regulären Fristen:

  • 2026: bis 29.02.2028

  • 2027: bis 28.02.2029 (voraussichtlich)

  • 2028: bis 28.02.2030 (voraussichtlich)


Wird die Frist verpasst:

  • Bei Nichteinhaltung der Fristen kann die Finanzbehörde ein Zwangsgeld androhen und festsetzen (gemäß §§ 328 ff. AO).

  • Bleibt auch dies erfolglos, kann sie eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ankündigen und durchführen (gemäß § 162 AO)

  • Wird kein Einspruch gegen den Schätzungsbescheid eingelegt, kann die Finanzverwaltung von der Fristsetzung nach § 364b AO Gebrauch machen, wonach Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Fristablauf vorgelegt werden, nicht berücksichtigt werden.

  • Unabhängig hiervon kann sie auch einen Verspätungszuschlag festsetzen (gemäß § 152 AO).

Als Mandant der smarta Steuerberatung kontaktiere uns bzgl. der Vorgehensweise oder Einsprüche: kontakt-team@smarta-steuern.de


Du brauchst Unterstützung?

Für unsere Mandant*innen:

Schreib uns jederzeit an kontakt-team@smarta-steuern.de oder buche dir hier ein Beratungsgespräch – wir sind für dich da!

Kein Mandant*in bei smarta? Kein Problem!

Buche dir hier einen Termin für unser umfassendes Gründungspaket oder ein Beratungsgespräch, wenn du nur Fragen zu einzelnen Themen hast.

Weitere Fragen:

Kontaktiere uns per E-Mail, wenn du mehr zu unseren Beratungsleistungen oder anderen Anliegen erfahren möchtest.

Hat dies deine Frage beantwortet?