Das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) vereinfacht die zentrale Meldung grenzüberschreitende Umsätze innerhalb der EU und die Abführung der Umsatzsteuer im entsprechenden Zielland.
Bevor du die Vorteile des Verfahrens nutzen kannst, muss zuerst eine Registrierung beim Bundeszentralamts für Steuern erfolgen.
Ob du gerade die Umsatzschwelle überschreitest, die ersten Schritte für das OSS-Verfahren planst oder dir einfach Klarheit verschaffen willst – hier erfährst du alles, was du wissen musst, um gut vorbereitet zu sein!
Für eine erfolgreiche Registrierung und die anschließende Anwendung haben wir dir eine Checkliste zusammengestellt, an der du dich orientieren kannst:
✔️ Wann muss ich mich für das OSS-Verfahren registrieren?
🇪🇺 Bei grenzüberschreitenden Umsätzen innerhalb der EU:
Wenn du Waren oder Dienstleistungen an Privatpersonen in anderen EU-Ländern verkaufst (z. B. über einen Onlineshop).
💸 Umsatzschwelle von 10.000 € überschritten:
Sobald dein gesamter EU-weiter Umsatz im aktuellen Jahr oder im Vorjahr über 10.000 € netto liegt, musst du das OSS-Verfahren nutzen.
🕓 Vor Aufnahme der steuerpflichtigen Umsätze:
Die Registrierung beim OSS muss vor dem ersten steuerpflichtigen Geschäft erfolgen, das diese Regel betrifft.
👉 Ausführliche Informationen dazu findest du auf der Seite des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt.).
✔️ So prüfst du, ob du die Umsatzschwelle überschreitest
Liegt dein gesamter Umsatz an Privatpersonen im EU-Ausland im aktuellen Jahr oder im Vorjahr über 10.000 € netto, musst du dich für das OSS-Verfahren registrieren.
Wechsle in den ELSTER-Bereich (über Buchhaltung> Steuerliche Meldungen) und scrolle bis zur Kachel "Umsätze an Privatpersonen im EU-Ausland".
Hier werden dir deine Umsätze aus dem aktuellen Jahr und dem Vorjahr angezeigt, sodass du direkt nachvollziehen kannst, ob eine Registrierung für dich erforderlich ist oder wird.
💡 Wenn du dir unsicher bist, ob das OSS-Verfahren für dich relevant ist, empfehlen wir frühzeitig die Beratung durch eine Steuerkanzlei in Anspruch zu nehmen.
✔️ Wo kann ich mich für das OSS-Verfahren registrieren?
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen
Für das One-Stop-Shop-Verfahren benötigst du eine USt-IdNr., die du vorab beim BZStOnline-Portal beantragen kannst.
💻 Online-Antrag:
Nutze das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern BZStOnline-Portal (BOP).
Dort kannst du den Antrag bequem elektronisch stellen.
📝 Benötigte Angaben:
Deine Steuernummer, die du vom zuständigen Finanzamt erhalten hast.
Deine vollständigen Unternehmensdaten, z. B. Name, Adresse und Art der Tätigkeit.
🕓 Bearbeitungszeit:
Die Bearbeitung dauert in der Regel einige Tage bis wenige Wochen. Die USt-IdNr. wird dir dann schriftlich zugeschickt.
Registrierung für das OSS-Verfahren
Sobald du deine USt-IdNr. erhalten hast, kannst du dich im BZStOnline-Portal (BOP) für das OSS-Verfahren registrieren.
💻 Online-Antrag:
Melde dich im Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern BZStOnline-Portal (BOP) an. Dafür benötigst du ein Benutzerkonto.
📝 Antrag auf OSS-Registrierung stellen:
Nach dem Login findest du die Möglichkeit, dich für das OSS-Verfahren zu registrieren.
Gib die erforderlichen Informationen zu deinem Unternehmen an, wie:
Steuernummer.
Unternehmensdaten (Name, Adresse).
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)
🕓 Bestätigung abwarten:
Nach der Bearbeitung erhältst du eine Bestätigung deiner Registrierung sowie deine OSS-Steuernummer.
✔️ Einstellungen in deinem Account aktualisieren
Sobald du dich für das OSS-Verfahren registriert hast, ist es notwendig zu hinterlegen, dass deine Umsätze mit der EU-Zielland-Steuer (OSS) besteuert werden sollen.
Dazu findest du in den allgemeinen Einstellungen (über Einstellungen>Allgemeine Einstellungen) den Bereich Umsatzsteuer bei Privatpersonen im EU-Ausland.
Hier kannst du die Auswahl hinterlegen:
👉 Scrolle bis an das Seitenende, um deine Änderung zu speichern.
✔️ So buchst du deine Einnahmen an Privatpersonen im EU-Ausland
Du schreibst eine Rechnung:
Wie du eine Rechnung mit EU-Zielland-Steuer erstellen kannst, erfährst du in unserer Schritt-für-Schritt-Anleitung:
Du erfasst eine Einnahme in der Belegerfassung:
Sobald du in deinen allgemeinen Einstellungen hinterlegt hast, dass deine Umsätze mit der EU-Zielland-Steuer besteuert werden, stehen dir für diese Einnahmen die Kategorien Fernverkauf in EU-Land steuerpflichtig und Elektronische Dienstleistung in EU-Land steuerpflichtig zur Verfügung:
✔️ Ausweis der Einnahmen in der Umsatzsteuer-Voranmeldung (USt-VA)
Innergemeinschaftliche Fernverkaufsumsätze und elektronische Dienstleistungen müssen in der Umsatzsteuer-Voranmeldung (USt-VA) unter der Kennziffer 45 gemeldet werden. Diese Umsätze beeinflussen jedoch nicht die berechnete Zahllast.
Stattdessen werden die Fernverkäufe nur als Bemessungsgrundlage in der USt-VA ausgewiesen. Sie dienen lediglich als Nachweis über die getätigten Umsätze im Fernverkauf.
Konkret bedeutet das:
✅ Fernverkäufe werden unter der Position "Übrige nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland)" aufgeführt.
❌ Dabei wird kein Steuerbetrag ausgewiesen, und die Umsätze fließen nicht in die Zahllast ein.
Die Umsätze aus dem OSS-Verfahren werden hingegen quartalsweise elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gemeldet.
Das BZSt leitet die fällige Umsatzsteuer anschließend an die jeweiligen EU-Mitgliedstaaten weiter.
Wie du die Quartalsmeldung der EU-Zielland-Steuer vornehmen kannst, erklären wir im nächsten Schritt unserer Checkliste.
✔️ Quartalsmeldung der EU-Zielland-Steuer beim BZSt.
Sobald du für das OSS-Verfahren registriert bist und entsprechende Umsätze getätigt hast, bist du infolgedessen auch zur Meldung der Steuern verpflichtet.
Dies gilt auch, wenn du in einem Quartal keine Steuern zu melden hast. In diesem Fall muss dann eine sogenannte "Nullmeldung" abgegeben werden.
Weitere Informationen findest du auch in unserem Wissensartikel:
One-Stop-Shop, OSS, Steueranmeldung, EU-Zielland-Steuer, BOP, OSS- Export, BZSt, Quartalsmeldung




