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Wechsel von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung
Wechsel von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung

Was bedeutet der Wechsel zur Regelbesteuerung für mich? Welche steuerlichen Pflichten bringt das mit sich?

Vor über einem Monat aktualisiert

Überschreitest du mit deinem Gesamtumsatz die Grenze von 22.000€, unterliegst du im nächsten Jahr nicht mehr der Kleinunternehmerregelung.

Dadurch gibt es ein paar Dinge zu beachten, denn du bist ab nächstem Jahr umsatzsteuerpflichtig. Und damit auch zu Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet.

Was bedeutet die Regelbesteuerung für dich?

  • Du musst, je nach Sitz deines Kunden oder Geschäftspartners, Umsatzsteuer erheben und auf deinen Rechnungen ausweisen.

  • Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen, falls du noch keine hast.

  • Entweder erteilst du deinem Finanzamt ein Lastschriftmandat oder checkst aufmerksam deine Mails von uns zwecks Umsatzsteuervoranmeldungen.

Hinweis:

  1. Das Finanzamt wird von uns über den Wechsel zur Regelbesteuerung informiert.

  2. Als Steuerservice Kunde übernehmen wir deine Umsatzsteuervoranmeldungen.

Was bedeutet Gesamtumsatz?

Ab wann muss ich Umsatzsteuer auf meinen Rechnungen ausweisen?

Bist du umsatzsteuerpflichtig im neuen Jahr, musst du noch keine Umsatzsteuer für deine diesjährigen Umsätze berechnen. Auch wenn die Rechnungen dafür erst im neuen Jahr bezahlt werden. Umsatzsteuer ist erst für die Leistungen anzugeben, die du ab dem 01.01. des neuen Jahres erbringst.

Welche Angaben gehören in deine Rechnung?

Welche Angaben in deine Rechnungen gehören, ist in §14 UStG geregelt:

  • vollständiger Name und Anschrift von dir und deinen Kunden,

  • die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID) des leistenden Unternehmens,

  • das Ausstellungsdatum,

  • eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),

  • die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der Leistung,

  • den Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung

  • den Nettorechnungsbetrag,

  • den anzuwendenden Umsatzsteuersteuersatz (meist 19%) und den Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder Leistung eine Steuerbefreiung gilt und

  • bei Gutschriftrechnungen muss die Angabe “Gutschrift” stehen.

Wie berechne ich Umsatzsteuer?

Die Formeln zur Berechnung der Umsatzsteuer beim Regelsteuersatz von 19% lauten: Nettobetrag x 1,19 = Bruttobetrag.

Was sind Umsatzsteuervoranmeldungen?

Bei der Regelbesteuerung wird die zusätzlich verdiente Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt. Das geschieht monatlich oder quartalsweise in Umsatzsteuervoranmeldungen. In diesen listest du:

  • die Summe der von dir eingenommenen Umsatzsteuer sowie

  • die Summe der von dir an andere Unternehmen gezahlten Umsatzsteuer (Vorsteuer) auf.

Die Differenz dieser Beträge musst du ans Finanzamt zahlen oder bekommst du erstattet.

Denn das Gute daran ist: Wenn du der Regelbesteuerung unterliegst, bist du auch vorsteuerabzugsberechtigt! Das heißt, du kannst dir die von dir gezahlte Umsatzsteuer für betrieblich relevante Ausgaben zurückholen. Das passiert ebenfalls im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung.

Hinweis: Die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung übernehmen wir für dich. Am Stichtag übermitteln wir deine Voranmeldung ans Finanzamt und schicken dir eine Mail mit der Steuererstattung oder -zahlung.

Eine Zahlung musst du innerhalb von 3 Tagen ans Finanzamt überweisen. Außer du erteilst ein Lastschriftmandat. Eine Erstattung erhältst du meist in 1 bis 3 Wochen.

Umsatzsteuerregelungen je nach Kundenart

Kundenart

USt erheben/ ausweisen

Weitere Infos/ Zu beachten

Dein Kunde ist ein Unternehmer in Deutschland

  • ab dem neuen Jahr

Dein Kunde ist ein Unternehmer im EU-Ausland

  • beide USt-IDs auf Rechnung angeben

  • Hinweis auf Rechnung: Reverse Charge Leistung

Dein Kunde ist ein Unternehmer aus einem Drittland

  • Hinweis auf Rechnung: Im Inland nicht steuerbare Leistung

  • mit Steuerberatung vor Ort sprechen

Dein Kunde ist eine Privatperson in Deutschland

  • ab dem neuen Jahr

Dein Kunde ist eine Privatperson im EU-Ausland

  • mit Steuerberatung in Deutschland und ggf. vor Ort sprechen

Dein Kunde ist eine Privatperson in einem Drittland

  • mit Steuerberatung in Deutschland und ggf. vor Ort sprechen

Erbringst du Leistungen im EU-Ausland?

Wenn du Geschäfte mit Unternehmen außerhalb Deutschlands machst, benötigst du zwingend eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID). Diese kennzeichnet dein Unternehmen innerhalb der EU. Wenn du sie nicht schon bei deiner Neugründung beantragt hast, kannst du es jetzt beim Bundeszentralamt für Steuern tun.

Tipp: Da die Vergabe der USt-ID recht lange dauert, solltest du dich so schnell wie möglich darum kümmern. Für 99 Euro übernehmen wir diesen Prozess für dich.

Der Verkauf von Dienstleistungen innerhalb der EU wird als innergemeinschaftliche sonstige Leistung bezeichnet. Haben du und dein Kunde eine USt-ID, muss keine Umsatzsteuer auf die Leistung erhoben werden. Stattdessen müssen beide USt-IDs auf der Rechnung angegeben werden.

Der Käufer ist in diesem Fall verpflichtet, die erhaltenen Leistungen in seinem Land selbst zu versteuern. Dieser Prozess wird als Reverse Charge Verfahren bezeichnet und muss auf der Rechnung gekennzeichnet werden.

Zum Beispiel: “Hinweis: Die Umsatzsteuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über (Reverse Charge System).” oder einfach nur “Reverse Charge Leistung”.

Was passiert, wenn die USt-ID auf der Rechnung fehlt?

Wenn die Angabe der USt-ID fehlt, musst du schlimmstenfalls deutsche Umsatzsteuer zahlen.

Was, wenn meine Kunden Privatpersonen sind?

Hier ist die USt-ID nicht zwingend notwendig. In diesem Fall musst du als Verkäufer die Leistung mit dem entsprechenden Umsatzsteuersatz für Deutschland in Deutschland versteuern.

Bist du im Online-Handel tätig?

Verkaufst du mehr als 10.000 Euro in das EU-Ausland, so musst du eine OSS-Meldung abgeben und ausländische Umsatzsteuer auf deine Dienstleistungen aufschlagen.

Dafür registrierst du dich bei der nationalen Anlaufstation, dem Bundeszentralamt für Steuern.

Erbringst du Leistungen außerhalb des EU-Auslands?

Erbringst du Dienstleistungen an einen Unternehmer im Drittland - also alle Länder, die nicht Mitglieder der EU sind - entfällt in der Regel die Angabe der Umsatzsteuer.

Auf deiner Rechnung weist du daher keine Umsatzsteuer aus. Stattdessen gibst du den Hinweis "Im Inland nicht steuerbare Leistung" an.

Unter Umständen musst du die Leistung dann im Ansässigkeitsstaat deines Kunden versteuern. Ob dies der Fall ist, solltest du am besten mit einem Steuerberater vor Ort klären oder zuerst einmal mit deinem Kunden besprechen.

Wenn dein Kunde im Drittland eine Privatperson ist, dann ist der Gang zum Steuerberater vor Ort besonders wichtig. Denn Privatkunden können dir nicht sagen, ob du in ihrem Land Umsatzsteuer zahlen musst.

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