Für eine endgültige und rechtsverbindliche Auskunft wende Dich bitte an Dein zuständiges Finanzamt. Zur steuerlichen Absicherung kannst Du bei der zuständigen Finanzbehörde eine (Einkommensteuer-)Auskunft beantragen.
Einkünfte aus Fahrgemeinschaften zählen nach § 22 Nr. 3 EStG zu den sonstigen Einkünften und müssen versteuert werden, wenn sie nach Abzug der anfallenden Kosten den Betrag von 256 Euro pro Jahr übersteigen.
Wenn Dein Einkommen unter dieser Grenze bleibt, ist es steuerfrei.
Du kannst unter anderem die folgenden berufsbedingten Ausgaben absetzen:
Umwege zum Ein- oder Ausstieg von Mitfahrenden :
0,30 € pro gefahrenem Kilometer
Zusätzlich pro beförderter Person für die gesamte Strecke:
0,02 € pro Kilometer
Fahrende in Fahrgemeinschaften können die Pendlerpauschale beantragen, unabhängig vom für den Arbeitsweg genutzten Verkehrsmittel.
0,30 € pro Kilometer (einfache Strecke)
Ab dem 21. Kilometer : 0,38 € pro Kilometer
Diese können Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung als Betriebsausgaben absetzen.
Hinweis: Dies ist keine Steuerberatung. Bitte wende Dich im Zweifelsfall an Ihren Steuerberater.